Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Andreas & Thomas Schneider Maschinenbau GmbH · Bretzenheim

 

1.0 Liefervertrag

1.1 Auftragsannahme

Mit Zugang der Auftragsbestätigung kommt der Liefervertrag zu den nachfolgend aufgeführten Bestimmungen zustande. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur durch ausdrückliche schriftliche Erklärung der Verkäuferin Vertragsbestandteil. Mündlichen Vereinbarungen liegen stets die Bedingungen der Verkäuferin zugrunde, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen. lm Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten unsere Verkaufsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

1.2 Angebotsunterlagen

Die dem Kunden zur Verfügung gestellten Angebotsunterlagen, Entwürfe, Kostenvoranschläge etc. sind urheberrechtlich geschützt und dürfen vom Kunden nur im Zusammenhang mit den Lieferverhandlungen bzw. dem Liefervertrag benutzt werden. Insbesondere ist jede Vervielfältigung oder Weiterleitung an Konkurrenzunternehmen der Verkäuferin untersagt. Der Verkäuferin steht das Recht zu, die von ihr versandten Unterlagen jederzeit vollständig zurückzuverlangen, wenn ein Liefervertrag nicht zustande kommt. Die in den Angebotsunterlagen enthaltenen technischen Angaben (Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtstabellen etc.) enthalten grundsätzlich nur Näherungswerte. Sie dienen lediglich der Beschreibung des Produktes. Sie können nur dann als zugesicherte Eigenschaften angesehen werden, wenn sie im Angebot ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

Entscheidet der Kunde nach Erhalt des Kostenvoranschlages, die Reparatur nicht durchführen zu lassen, so übernimmt der Kunde sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung des Kostenvoranschlages entstanden sind (Fremdrechnungen + Portoauslagen). Eingesandte Geräte werden, falls keine Reparatur durchgeführt wird und soweit nicht ausdrücklich anders gewünscht, verschrottet. Sollte ein Rückversand gewünscht werden, bleibt das Gerät demontiert. Für diesen Fall werden zusätzliche Verpackungs- und Versandkosten berechnet.

1.3 Schutzvorrichtungen

Die bestellte Ware wird grundsätzlich ohne gesonderte Schutzvorrichtungen ausgeliefert. Dem Kunden verbleibt die Möglichkeit derartige Schutzvorrichtungen gesondert auf seine Kosten bei der Verkäuferin zu bestellen.

1.4 Verpackung

Die bestellte Ware wird nur dann in verpacktem Zustand ausgeliefert, wenn dies nach den Erfahrungen der Verkäuferin erforderlich erscheint. Eine etwaige Verpackung wird dem Kunden zum Selbstkostenpreis berechnet. Verpackungen werden aus Wirtschaftlichkeitsgründen nur in Ausnahmefällen nach Vereinbarung mit dem Kunden zurückgenommen.

1.5 Lieferzeit/Lieferbeschränkungen

Der bestätigte Liefertermin ist unverbindlich. Er steht insbesondere unter dem Vorbehalt des Ausgleichs aller Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen und Leistungen an den- selben Kunden. Soweit Lieferfristen vereinbart werden beginnen diese erst zu laufen, sobald der Kunde die seinerseits zu beschaffenden technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt, alle erforderlichen Formalitäten erfüllt und die vereinbarte Anzahlung (vgl.2.2) geleistet hat. Von der Verkäuferin nicht zu vertretende Ereignisse oder Umstände (z.B. nicht vollständige oder rechtzeitige Selbstbelieferung, Feuer, gesetzliche und behördliche Beschränkungen und Lieferverpflichtungen, Betriebsstörung, Aussperrung, Streiks, Transport- und Lagerschwierigkeiten etc.) führen zu einer Verlängerung der Lieferfrist um den Zeitraum, um den die Verkäuferin an der Lieferung verhindert war. Bei Lieferverzug der Verkäuferin aufgrund einfacher Fahrlässigkeit besteht kein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung aufgrund Lieferverzugs sind in jedem Fall auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens beschränkt. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit der Verkäuferin sind Schadenersatzansprüche zudem auf höchstens 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Ist die Verkäuferin mehr als einen Monat im Lieferverzug. steht dem Kunden, soweit er Kaufmann ist. ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er der Verkäuferin die Rücktrittsabsicht schriftlich anzeigt und die Verkäuferin die Lieferung nicht innerhalb eines Monats ab Zugang der Anzeige nachholt.

1.6 Rücktritt

Der Verkäuferin steht das Recht zum Rücktritt vom Liefervertrag zu, wenn sich aufgrund der in 1.5 niedergelegten und von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Umständen ergibt. Dass die Herstellung der bestellten Ware innerhalb einer wirtschaftlich vertretbaren Frist nicht gewährleistet werden kann. Das gleiche Recht steht der Verkäuferin auch dann zu, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände (Auskünfte, Nichtzahlung des ersten Rechnungsbetrages (2.2), geplatzter Wechsel etc.) Anlass zu der Annahme besteht, dass die Zahlungsforderungen der Verkäuferin gefährdet sind und der Kunde nicht innerhalb einer von der Verkäuferin gesetzten Frist eine angemessene Sicherheitsleistung beibringt.

2.0 Zahlungsbedingungen

2.1 Preise

Die genannten oder anderweitig vereinbarten Preise verstehen sich - soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist - ab Lieferwerk einschließlich Verladung im Werk in bar, rein netto. Die angegebenen Preise sind die zur Zeit der Auftragsannahme gültigen Preise. Ändern sich nach Vertragsschluss die Gestehungskosten für die Leistungen der Verkäuferin oder deren Nebenkosten, insbesondere Frachten, Steuern etc.. ist die Verkäuferin zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist. Unabhängig von den bestätigten Einzelpreisen gilt ein Mindest-Auftragswert von € 50,- als vereinbart.

2.2 Fälligkeit

Die Forderungen der Verkäuferin werden grundsätzlich in voller Höhe zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges fällig. Bei einem Auftragswert über € 12.000,- ist die Rechnungssumme in Höhe von jeweils 1/3 fällig

- bei Zugang der Auftragsbestätigung
- bei Zugang der Versandbereitschaftsanzeige und
- 30 Tage nach Rechnungsdatum,

lm Verkehr mit Vollkaufleuten gerät der Kunde bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ohne Mahnung in Verzug, wenn die Forderung der Verkäuferin nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem jeweiligen Rechnungsdatum ausgeglichen ist. Die Verkäuferin ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

2.3 Wechsel-/Scheckannahme

Soweit die Verkäuferin bereit ist. Wechsel oder Scheck anzunehmen, so erfolgt dies nur zahlungshalber. Sämtliche Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, wechsel- oder scheckmäßige Rechte wahrzunehmen. Die in der Wechselannahme liegende Stundung entfällt für sämtliche Wechsel desselben Kunden, wenn auch nur ein Wechsel nicht fristgerecht eingelöst wird. Die Gesamtforderung wird in diesem Falle sofort fällig und einklagbar.

2.4 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Gegen Zahlungsansprüche der Verkäuferin ist die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nur dann zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. lm Verkehr mit Vollkaufleuten ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Kunden nur zulässig, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.5 Warenrücknahme/Rücklieferungen

Bei Rücknahme bereits gelieferter ungebrauchter Waren ist die Verkäuferin berechtigt, dem Kunden pauschal bis zu 20 % vom Warenwert als Abstand zu berechnen. Unbenommen bleibt das Recht der Verkäuferin. darüber hinaus bei eingetretener Wertminderung einen entsprechend höheren Prozentsatz in Ansatz zu bringen.

Rücklieferungen, aus welchem Grund auch immer, können nur nach vorheriger Zustimmung von der Verkäuferin akzeptiert werden. Die Lieferung ist sachgemäß zu verpacken und die Frachtkosten gehen zu Lasten des Rücksenders. Der Rücksendung ist ein Warenbegleitschein beizufügen mit Angaben des Grundes der Rücksendung, der Lieferschein-Nr., der Artikel-Nr., des Lieferdatums und der Auftrags-Nr. Sonderanfertigungen und modifizierte Teile sowie beschädigte Artikel sind von der Rückgabe oder vom Umtausch ausgenommen.

3.0 Gefahrübergang und Versicherung

3.1 Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk” vereinbart.

3.2 Versicherung

Von der Verkäuferin wird grundsätzlich keine Transportversicherung abgeschlossen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ist die Verkäuferin bereit, eine Transportversicherung zu üblichen Bedingungen für Rechnung des Kunden zu vermitteln. Soweit vom Kunden Antriebsaggregate, sonstige Maschinenteile oder Zubehör zum Zusammenbau angeliefert werden, werden auch diese beim Weiterversand zu den oben geschilderten Konditionen versichert.

4.0 Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen der Verkäuferin erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen Warenlieferungen der Verkäuferin, einschließlich der Nebenforderungen, erfüllt hat und die Verkäuferin aus etwa gegebenen Sicherheiten nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Kunde den Kaufpreis für bestimmte von ihm bezeichnete Lieferungen bezahlt hat. Der Kunde ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb - bis auf Widerruf - zu veräußern. Zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist er nicht befugt. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus dem Weiterverkauf der ihm unter Eigentumsvorbehalt überlassenen Waren bis zur Höhe von 120 % des Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) mit Vorrang vor der übrigen Forderung an die Verkäuferin ab. Soweit zwischen der Verkäuferin und dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, erstreckt sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall des Konkurses des Kunden auf den dann vorhandenen ‚kausalen‘ Saldo.

Zahlungen nimmt der Käufer als Beauftragter der Verkäuferin entgegen. Er hat solche Zahlungen getrennt für die Verkäuferin aufzubewahren.

Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Auftrag der Verkäuferin, ohne dass hierdurch Verpflichtungen für die Verkäuferin entstehen. Soweit durch Verarbeitung oder Umbildung gelieferte Ware eine neue Sache hergestellt wird, gilt die Verkäuferin als Herstellerin im Sinne des § 950 BGB. Soweit durch Verbindung oder Vermischung zwischen Vorbehaltsware und anderen beweglichen Sachen eine Eigentums Änderung gemäß §§ 947, 948 BGB eintritt, so werden etwaige Eigentumsrechte des Kunden bereits jetzt an die Verkäuferin abgetreten. Der Kunde hat die neue Sache für die Verkäuferin unentgeltlich zu verwahren. Soweit dem Kunden im Zusammenhang mit der Be- oder Verarbeitung der ausgelieferten Ware Bereicherungsansprüche nach § 951 BGB zustehen, so werden diese ebenfalls schon jetzt an die Verkäuferin abgetreten. Soweit der Wert der der Verkäuferin gegebenen Sicherheiten (Forderungsabtretungen und Übereignung) den Gesamtbetrag ihrer Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist die Verkäuferin auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung von Forderungen bzw. Einräumung von Miteigentum in entsprechender Hohe nach ihrer Wahl verpflichtet.

5.0 Gewährleistung/Schadenersatz

5.1 Untersuchungspflicht, Rügepflicht

Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Versäumt der Kunde, seinen Obliegenheiten unverzüglich nachzukommen, verliert er seine Gewährleistungsansprüche.

5.2 Gewährleistung

Der Kunde kann Nachbesserung, Wandlung oder Minderung nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen: Bei berechtigter und fristgerechter Rüge eines Mangels steht der Verkäuferin zunächst das Recht zu, eine mangelfreie Ware zu liefern, oder die gerügte Ware auf ihre Kosten nachzubessern. Erst nach endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang, ausgenommen Verschleißteile. Diese Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

Der Kunde verliert sämtliche Gewährleistungsansprüche, wenn er an dem gelieferten Gegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt oder vornehmen lässt, ohne zuvor der Verkäuferin schriftlich eine angemessene Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben.

Schadenersatzansprüche des Kunden aus jedem in Betracht kommenden Rechtsgrund – mit Ausnahme der §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz - bestehen nur dann, wenn der Verkäuferin oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften beschränkt sich dieser Ausschluss auf Mangelfolgeschäden. Die Verkäuferin haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

Wir bitten bei Wareneingang im Beisein des Fahrers/Anlieferers den ordnungsgemäßen Zustand der Ware zu ermitteln, denn bei evtl. verdeckten Schäden kommt der Frachtführer dafür nicht auf.

6.0 Haftung

Eine weitergehende Haftung der Verkäuferin als in den vorstehenden Vorschriften vorgesehen ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist. Gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

7.0 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Verkäuferin, soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich einen anderen Erfüllungsort angibt. Gerichtsstand ist in allen Fällen - auch für Wechsel- und Scheckklage - der Geschäftssitz der Verkäuferin, soweit der Kunde Vollkaufmann ist. Die Verkäuferin ist berechtigt, gegen den Kunden auch an dessen Sitz oder einer Niederlassung zu klagen.

8.0 Sonstiges

Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen des Liefervertrages bedürfen der Schriftform, jedenfalls aber der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung haben die Parteien an deren Stelle eine Einigung zu treffen, die dem Sinne der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.